I.Geltungsbestimmungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne Ausnahme für alle Lieferungen und Leistungen von van Meegen Elektromaschinenbau
Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich
widersprochen. Sie gelten immer erst dann, wenn sie durch van Meegen Elektromaschinenbau schriftlich bestätigt wurden. Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. van Meegen Elektromaschinenbau behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.
II. Vertragsabschluss
1. Die Angebote von van Meegen Elektromaschinenbau sind freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch Übergabe der
Ware an den Kunden oder dem mit der Auslieferung Beauftragten zustande.
2. Mündliche Informationen und Zusagen, Informationsmaterial und Werbeaussagen gleich welcher Art, vor allem Produktbeschreibungen, Abbildungen,
Zeichnungen, Waren, sowie Angaben zu Beschaffung, Qualität, Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit von Produkten, ferner Masse
und Gewichte der Waren sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie stellen keine Zusicherung oder
Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
3. Geringfügige Abweichungen von den Warenangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
4. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht nach §361a des BGB. Der Käufer soll, wenn er von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, die zurückzusendende Ware
mit einem deutlichen Hinweis "Widerruf" versehen. Der Widerruf soll schriftlich erfolgen oder durch Rücksendung der Ware.
III. Lieferzeiten, Teillieferungen
1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angeführten Lieferfristen von van Meegen Elektromaschinenbau sind geschätzte Zeiten. Wenn van Meegen Elektromaschinenbau in Verzug gerät,
haftet van Meegen Elektromaschinenbau für den hierdurch entstandenen Schaden des Vertragspartners nur dann, wenn der Verzug auf die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen ist oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens van Meegen Elektromaschinenbau. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der
Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur in dem Falle fordern, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im
Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist. In diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch auf den
fünfmaligen Wert des Teilauftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines im Einzelfalle höheren Schadens bleibt dem Kunden vorbenommen.
2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in den eigenen Betrieben,
im Zulieferbetrieben oder bei den Transporteuren oder wegen sonstiger, von van Meegen Elektromaschinenbau nicht zu vertretender Umstände, ist van Meegen Elektromaschinenbau berechtigt,
die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Seiten können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten, wenn eines der obengenannten Vorkommnisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt.
Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben ausgeschlossen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in der von van Meegen Elektromaschinenbau erstellten Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Sitz der Firma van Meegen Elektromaschinenbau
und sind Preise ab dem von van Meegen Elektromaschinenbau gewählten Auslieferungslager. Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sind nicht
eingeschlossen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten
des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mit Verlassen des Auslieferungslagers oder der Übergabe an den von van Meegen Elektromaschinenbau mit der Auslieferung Beauftragten geht die Gefahr der
Beschädigung, des Verlustes oder des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. van Meegen Elektromaschinenbau behält sich in jedem Falle das Recht vor, die
bestellte Ware per Nachnahme zu versenden.
3. Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, sind Rechnungen von van Meegen Elektromaschinenbau 10 Tage nach Rechnungsausstellung rein netto ohne Skonti und sonstige
Abzüge zur Zahlung fällig, jedoch spätestens unmittelbar nach Erhalt der Lieferungen von van Meegen Elektromaschinenbau. van Meegen Elektromaschinenbau nimmt Schecks stets nur
erfüllungshalber an; der Vertragspartner hat die Einzugsspesen zu tragen. Im Falle von Teillieferungen gemäss III.2. ist nur der anteilige Kaufpreis zur
Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners berechnet van Meegen Elektromaschinenbau Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank; van Meegen Elektromaschinenbau bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbehalten.
5. Das Zurückbehaltungsrecht seitens des Vertragspartners gilt nur hinsichtlich Gegenforderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei
laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn
seine Ansprüche von van Meegen Elektromaschinenbau anerkannt wurden, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
V. Gewährleistung
1. Falls Mängel an den Vertragswaren erkennbar werden oder die zugesicherten Eigenschaften fehlen, ist van Meegen Elektromaschinenbau nach eigener Wahl zunächst zur
Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder der Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder wenn die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung in angemessener Zeit nicht möglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
2. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung van Meegen Elektromaschinenbau
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind van Meegen
GbR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder
Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
3. Im Gewährleistungsfall kann van Meegen Elektromaschinenbau den reklamierten Gegenstand entweder beim Käufer besichtigen oder besichtigen lassen oder den Käufer
auffordern, den Gegenstand ordnungsgemäss verpackt an van Meegen Elektromaschinenbau zu senden.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Fehlern, die auf äussere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen von van Meegen Elektromaschinenbau nicht befolgt
oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder
Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Spezifikationen von van Meegen Elektromaschinenbau oder deren Lieferanten nicht entsprechen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im Übrigen voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der Spezifikationen des jeweiligen
Herstellers betreibt.
5. Falls eine Nachbesserung erfolgt, erwirbt van Meegen Elektromaschinenbau mit dem Ausbau bzw. mit Eingang bei van Meegen Elektromaschinenbau Eigentum an den ausgebauten
Komponenten. Im Falle von Ersatzlieferungen wird van Meegen Elektromaschinenbau mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner
Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei Komponenten 6 Monate ab Auslieferungsdatum, bei Maschinen
12 Monate ab Auslieferungsdatum; bei Installationen im Hause des Vertragspartners, längstens 6 Monate ab dem Installationsdatum bei Komponenten und
längstens 12 Monate bei Maschinen.
VI. Wartung und Service
1. van Meegen Elektromaschinenbau erbringt nach Massgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche
Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus entgeltliche Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (van Meegen Elektromaschinenbau-
Serviceleistungen).
2. Die van Meegen Elektromaschinenbau-Serviceleistungen beinhalten die Gesamtheit der Massnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der
gelieferten Geräte notwendig werden. Die von van Meegen Elektromaschinenbau zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von
van Meegen Elektromaschinenbau angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die auf die Verwendung von nicht durch van Meegen Elektromaschinenbau gelieferten Produkten oder die
Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten zurückgehen, sind ausgenommen.
3. van Meegen Elektromaschinenbau ist zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl auch zu Ersatzlieferungen anderer,
aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.
4. Einzelheiten und Beschreibung der van Meegen Elektromaschinenbau-Serviceleistungen werden in einem Zusatzvertrag gesondert geregelt.
VII. Haftung
1. Die Haftung der van Meegen Elektromaschinenbau für deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Käufer ist ausser in den
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungshöchstsumme ausserhalb des Bereiches des Produkthaftungsgesetzes
beschränkt sich auf den zweifachen Auftragswert.
2. Die vorgenannten Haftungseinschränkung gilt für alle Rechtsgründe. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf den Ersatz mittelbarer Schäden
und Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Der Ausschluss bezieht sich auch hier nicht auf Vorsatz oder nachgewiesener grober
Fahrlässigkeit im Hinblick auf Beratungs- und Aufklärungspflichten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen von van Meegen Elektromaschinenbau werden unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware") erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner
über. van Meegen Elektromaschinenbau wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und sofern der
Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von van Meegen Elektromaschinenbau um mehr als 30 % übersteigt.
2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu
verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsganges weiterveräussern. Für den Fall der
Weiterveräusserung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die
Forderungen von van Meegen Elektromaschinenbau an van Meegen Elektromaschinenbau ab. van Meegen Elektromaschinenbau nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die van Meegen Elektromaschinenbau abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von van Meegen Elektromaschinenbau
hinweisen.
3. Wenn der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen
die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. van Meegen Elektromaschinenbau ist in
einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des
Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung zu widerrufen. van Meegen Elektromaschinenbau kann dann Auskunft über die Empfänger der
Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung,
insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend zu versichern und van Meegen Elektromaschinenbau auf Verlangen Einsicht in die
Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an van Meegen Elektromaschinenbau ab. van Meegen Elektromaschinenbau
nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Massgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der
Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
IX. Rechte Dritter
van Meegen Elektromaschinenbau stellt den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes frei, sofern der
Vertragspartner van Meegen Elektromaschinenbau von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und van Meegen Elektromaschinenbau alle erforderlichen rechtlichen und
technischen Abwehrmassnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
X. Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des deutschen
Aussenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermassen für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner
weiss oder wissen muss, dass sie der aussenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
XI. Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.
2. van Meegen Elektromaschinenbau verpflichtet sich, bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten
die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
XII. Software
Für von van Meegen Elektromaschinenbau mitgelieferte, nicht von van Meegen Elektromaschinenbau selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und
gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
XIII. Verschiedenes
1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Vechta
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene
Regelung, welche im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.